Der Stadtvorstand, der Bau- und Sanierungsausschuss empfehlen, der Stadtrat beschließt zu o.g. Bebauungsplanverfahren:

 

1.         die Zurückweisung bzw. Aufnahme der Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage           gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB,

 

2.         unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den o. g. Bebauungsplanentwurf   gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Begründung sowie den Erlass gestalterischer             Vorschriften gemäß § 88 LBauO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB.