Betreff
Sparkasse Mainz AöR, Zweckverband Sparkasse Mainz;
Vereinigung mit der Sparkasse Worms-Alzey-Ried zum 01.01.2022
Vorlage
1295/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt, der Stadtrat beschließt

 

  1. die Vereinigung der aufnehmenden Sparkasse Worms-Alzey-Ried mit der aufzunehmenden Sparkasse Mainz zum Vereinigungszeitpunkt 01.01.2022,

 

  1. den Abschluss des aus Anlage 1 ersichtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages (Vereinigungsvertrag) zwischen den Trägern der Sparkasse Worms-Alzey-Ried und den Trägern der Sparkasse Mainz über die Vereinigung der beiden Sparkassen,

 

  1. die Umbenennung des Sparkassenzweckverbandes Sparkasse Worms-Alzey-Ried zum Zweckverband der Rheinhessen Sparkasse mit der als Anlage 2 vorgelegten Zweckverbandsordnung und der Aufnahme der Verbandsmitglieder sowie die Übernahme der Verbindlichkeiten des Zweckverbandes der Sparkasse Mainz,

 

  1. den vorliegenden Entwurf der neuen Satzung der Fusionssparkasse (Anlage 3),

 

  1. den vorliegenden Entwurf der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes “Rheinhessen-Sparkasse” – Körperschaft des öffentlichen Rechts (Anlage 4)

 

  1. dass redaktionelle Änderungen und andere Hinweise der Sparkassenaufsichtsbehörde, der kommunalen Aufsichtsbehörde, der Vertreter der Vertragsparteien, die den Inhalt der Fusionsvereinbarung nicht verändern, bis zum Unterzeichnungstermin in die Vereinbarung eingearbeitet werden können,

 

  1. dass alle Empfehlungen, Zustimmungen und Ermächtigungen unter dem Vorbehalt stehen, dass die beabsichtigte Fusion zustande kommt. Das heißt insbesondere, dass die Träger beider Sparkassen entsprechende übereinstimmende Beschlüsse fassen und die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde sowie des Bundeskartellsamtes erteilt werden,

 

  1. dass die Vertreter der Stadt Mainz in der Verbandsversammlung des bisherigen Zweckverbandes Sparkasse Mainz angewiesen werden, an den erforderlichen Beschlüssen der Verbandsversammlung im Sinne der obigen Beschlüsse 1) bis 6) mitzuwirken, soweit dies erforderlich sein sollte und diesen zur Umsetzung zu verhelfen.