Betreff
Neuen Flächennutzungsplan für Mainz erstellen (ÖDP)
Vorlage
2067/2020
Art
Antrag (Stadtrat)

 

Der aktuelle Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Mainz stammt in seiner wesentlichen inhaltlichen Substanz aus den 90er Jahren des vorherigen Jahrhunderts und ist damit veraltet. Der FNP ist am 24.05.2000 wirksam geworden. Seit diesem Zeitpunkt haben sich, neben den abgeschlossenen Änderungsverfahren, zwar zahlreiche redaktionelle Korrekturen bei den Darstellungen und nachrichtlichen Übernahmen aufgrund aktueller Gesetze und Beschlussfassungen zu Planungszielen ergeben. Auch bezüglich der Realnutzung wurde eine Ergänzung und Anpassung an den tatsächlich vorhandenen Bestand erforderlich. All diese Vorgaben wurden 2004 zum ersten und 2010 zum zweiten Mal in einer redaktionellen Fortschreibung des FNP zusammengefasst. Eine qualitative Fortentwicklung fand nicht statt.

 

Die Geltungsdauer muss sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde orientieren. Da das Aufstellungsverfahren für einen FNP in der Regel einige Jahre in Anspruch nimmt und die öffentliche Hand auch für Planungssicherheit zu sorgen hat, ist eine Geltungsdauer von 10 bis 15 Jahren anzustreben. Auch in allen einschlägigen Kommentaren (auch übergeordneter Behörden) wird diese Geltungsdauer empfohlen, die in Mainz bereits seit mindestens 5 Jahren abgelaufen ist.

 

Darüber hinaus heißt es in § 5 (3) Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz: „Die Landschaftspläne werden als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen.“ Gemäß § 5 (4) müssen Abweichungen vom Landschaftsplan begründet werden. Aber derzeit fehlt die notwendige Rechtsverbindlichkeit des neuen Mainzer Landschaftsplans im gültigen FNP der Stadt Mainz. Die ÖDP ist der Auffassung, dass nach über 20 Jahren die aktuellen Anforderungen einer nachhaltigen Stadtentwicklung unter Beachtung des Klima-, Umwelt- und Naturschutzes sich auch in einem Flächennutzungsplan wiederfinden muss.