Betreff
Grundstücksangelegenheit;
Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche des städtischen Grundstücks Gemarkung Finthen, Flur 8, Nr. 162/2 zugunsten des Tennisclubs Römerquelle 1977 Mainz-Finthen e.V.
Vorlage
1504/2020
Aktenzeichen
23 Fi 08 1/17
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Die Verwaltung wird grundsätzlich ermächtigt, an einer Teilfläche in der Größe von ca. 3.850 m² des städtischen Grundstückes

 

Gemarkung Finthen

 

Flur 8, Nr. 162/2

– Erholungsfläche, Verkehrsfläche, Gebäude- und Freifläche, Ober der Weid –

 47.508 m²

 

ein Erbbaurecht zu Gunsten des Tennisclubs Römerquelle 1977 Mainz-Finthen e.V. (TCR), Rosmerthastr. 52, 55126 Mainz, zur Schaffung von Tennisplätzen nebst Stellplatzanlage sowie eines Anbaues an das bestehende Gebäude (Umkleideräume) zu bestellen.

 

Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages beträgt 25 Jahre, beginnend am Tag der Unterzeichnung des Vertrages, mit der Möglichkeit einer 2-maligen Verlängerung um jeweils 10 Jahre.

 

Der Erbpachtzins wird anfänglich mit 770,00 €/jährlich (3.850 m² x 0,20 €/m²) festgesetzt. Die Summe erhöht sich viermalig alle 5 Jahre um 0,20 €/m², anschließend Kopplung an den Verbraucherpreisindex, sofern von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht wird.

 

Der Erbbauzins staffelt sich somit wie folgt:

 

1. Jahr – 5. Jahr       = 0,20 €/m² =    770,00 €

6.  Jahr – 10. Jahr   = 0,40 €/m² = 1.540,00 €

11. Jahr – 15. Jahr  = 0,60 €/m² = 2.310,00 €

16. Jahr – 20. Jahr  = 0,80 €/m² = 3.080,00 €

ab 21. Jahr               = 1,00 €/m² = 3.850,00 €

 

Die aktuell ausgewiesenen Stellplätze auf dem städtischen Grundstück werden durch den Erbbaurechtsnehmer teilweise überplant. Als Ersatz für den Wegfall dieser Stellplätze und als Nachweis seiner Stellplatzverpflichtung für das Bauvorhaben wird der Erbbaurechtsnehmer auf eigene Kosten, vorbehaltlich der Zustimmung der städtischen Fachämter, an anderer Stelle auf der verbleibenden städtischen Fläche neue Stellplätze errichten.

 

Die vorliegende Beschlussvorlage bezieht sich ausschließlich auf die grundsätzliche Ermächtigung zum Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung der städtischen Fläche in Form eines Erbbaurechtsvertrages. Hiervon sind weitere notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, insbesondere baurechtliche Genehmigungen, nicht umfasst. Diese sind gesondert einzuholen. 

 

Der Erbbaurechtsvertrag wird erst geschlossen, wenn die für den Bau der Tennisanlage notwendige Baugenehmigung erteilt worden ist.

 

Etwaige Änderungen an der Flächenabgrenzung, die sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ergeben könnten, sind von der Beschlussvorlage umfasst, sofern sich die Fläche nicht um mehr als 10% gegenüber der angenommen Teilfläche vergrößert.

 

Sollten sich nach der Vermessung der Teilfläche Mehr- oder Minderflächen ergeben, wird der zu entrichtende Erbbauzins auf Basis der tatsächlichen Erbbaufläche angepasst.

 

Der Erbbauberechtigte übernimmt alle im Zusammenhang mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages entstehenden Kosten bei Notar, Gericht und sonstigen Behörden sowie die Vermessungskosten des Grundstückes.

 

Es gelten ansonsten die allgemein üblichen Vertragsbedingungen der Stadt Mainz.