Begründung:
Im Schulgesetz ist in § 14 a Abs. 1
festgelegt, dass der gemeinsame und individuell fördernde Unterricht von
Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht)
eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schulen ist. Diese Aufgabe wird
vorrangig von Schulen wahrgenommen, die auf Dauer mit der Durchführung von
inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen möglichst wohnortnah anbieten
(Schwerpunktschulen). Laut § 14 a Abs. 4 SchulG können auch Gymnasien
Schwerpunktschulen sein. In der Landeshauptstadt Mainz fehlt bisher eine
Schwerpunktschule des gymnasialen Bildungsgangs. Dies stellt ein Hindernis auf
dem Weg zur Realisierung des Rechts aller Schülerinnen und Schüler auf
inklusiven Unterricht nach SchulG § 3 Abs. 5 dar.