Beteiligung Planungsbegünstigter an den Kosten der Infrastruktur und Festsetzung eines Anteils von gefördertem Wohnungsbau über einen städtebaulichen Vertrag
- Infrastrukturbeitrag: Fortschreibung und Anpassung des Grundsatzbeschlusstextes vom
3. Dezember 2014
- Wohnraumförderung: Anpassung des Grundsatzbeschlusstextes vom 3. Dezember 2014
und Ergänzung um die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
TEIL A - Infrastrukturbeitrag
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Die
Stadt Mainz wird für die Neuerschließung von Bauland oder die werterhöhende
Umnutzung bestehender baulicher oder anderweitig genutzter Bereiche
grundsätzlich nur noch dann Planungsrecht schaffen, wenn alle begünstigten
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sich in einem
städtebaulichen Vertrag verpflichten, über die gesetzlich oder per Satzung
geregelten Beiträge, Kostenerstattungsbeträge oder Umlagen hinaus, einen
weiteren Beitrag zum Ausbau der mit dem Plangebiet zusammenhängenden
Infrastruktur (z. B. Kitas, Schulen, Spielplätze) zu
leisten. Davon ausgenommen sind Bebauungspläne für die bereits eine
Bodenordnung, jedoch mittelfristig keine Erschließung, stattgefunden hat und
demzufolge eine Neuplanung durchgeführt wird, städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen nach § 136 ff Baugesetzbuch (BauGB), städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
nach § 165 ff BauGB, Fälle in denen bereits durch einen bestehenden
Bebauungsplan oder nach § 34 BauGB ein Baurecht besteht oder Sonderfälle
aufgrund eines Einzelbeschlusses des Stadtrates.
Zu Beginn des Planverfahrens sollen die Planungsbegünstigten im Rahmen einer
Grundzustimmung die Bereitschaft zur Teilnahme an der Partnerschaftlichen
Baulandbereitstellung erklären.
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Der
Beitrag zur Infrastruktur wird grundsätzlich bei Neuerschließungen mit 15 % des
Planungszugewinnes zwischen Ackerland und Rohbauland angesetzt, bzw. mit 15 %
des Mehrwertes gegenüber der bisherigen Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der
kalkulierten grundstücksbezogenen Aufwendungen für die künftige Nutzung, wie z.
B. Abrisse. Der Beitrag kann in Geld, in Ausnahmefällen in Form von
Landbereitstellung oder in Bauleistungen erbracht werden. Sofern eine
Eigentümerin oder ein Eigentümer Leistungen erbringt, die der Stadt Mainz aus
der Planung resultierende gebietsbezogene Kosten erspart, kann von der
Beitragshöhe 15 % abgewichen werden.
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Die
Umsetzung erfolgt im Rahmen eines erforderlichen Bodenordnungsverfahrens oder
eines städtebaulichen Vertrages.
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Wird
durch eine bauliche oder sonstige Umnutzung noch benötigte Infrastruktur
zerstört, so ist diese in geeigneter Weise mittels vertraglicher Regelung
unabhängig vom Infrastrukturbeitrag zu ersetzen.
TEIL B - Wohnraumförderung
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In
allen Planungsgebieten mit Wohnungsbau ist ab einer Bebauung von 10
Wohneinheiten/Grundstück ein Anteil von 25% geförderter Wohnungsbau mittels vorhabenbezogenen oder
städtebaulichen Vertrags sicher zu stellen.
Es wird eine unbefristete Stelle in Vollzeit mit der Eingruppierung Egr. 10 TVöD (Ingenieurtarif) im Stellenplan des Amtes für soziale Leistungen (Amt 50), Abteilung Allgemeine Hilfen, Sachgebiet Wohnraumförderung aufgenommen.