Begründung:
In Artikel 29 der
UN-Behindertenrechtskonvention (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)
garantieren die Vertragsstaaten „Menschen mit Behinderungen die politischen
Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen“.
Sie verpflichten sich, „aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit
Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und
umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können,
und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen“.
Die Realität in
Mainz zeigt, dass an politischen Veranstaltungen nur sehr wenige Menschen mit
Hörbehinderungen teilnehmen. In den städtischen Gremien ist diese
Personengruppe kaum vertreten. Durch die oben aufgeführten Maßnahmen sollen die
Teilhabemöglichkeiten gemäß den Anforderungen der UN-BRK aktiv verbessert und
begünstigt werden.