Der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfehlen, der Stadtrat beschließt:
1. Der Stadtrat bestätigt seine Grundsatzentscheidung vom 07.02.2018 (BV 0120/2018), wonach die Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH auch zukünftig Verkehrsdienstleister für die kommunalen ÖPNV-Leistungen sein soll.
2. Das Modell 2 (Stimmbindungsvertrag zwischen ZBM und MSW AG) wird von der Verwaltung und deren Rechtsberater, Ernst & Young Law, mit erster Priorität weiterverfolgt und alle notwendigen Umsetzungsschritte vorbereitet.
3. Das Gesellschaftsvertragsmodell (Modell
1) soll im Rahmen einer verbindlichen Auskunft der MSW AG bei den
rheinland-pfälzischen Finanzbehörden parallel weiter geprüft werden. Sofern
dieses Modell von den Finanzbehörden anerkannt wird, erfolgt für die
Direktvergabe des ÖPNV an die MVG ein Wechsel auf dieses Modell.
4. Der Stadtrat stimmt dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils in Höhe von 2,78 %
(entspricht einem Nennbetrag von 500.000 EUR an der Mainzer
Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) durch die Zentrale Beteiligungsgesellschaft der
Stadt Mainz mbH (ZBM)) zu einem Kaufpreis i.H.v. 1.358.000 EUR zu; dieser
Kaufpreis deckt den Anteil am gezeichneten Kapital i.H.v. 500.000 EUR sowie das
Agio für die Kapitalrücklage i.H.v. 858.000 EUR ab. Das Agio wird in die
Kapitalrücklage der MVG geleistet.
5. Der Stadtrat stimmt den Änderungen der
Gesellschaftsverträge der ZBM und der MVG sowie der Satzung der MSW zu; sofern
erforderlich, kann die Verwaltung redaktionelle Änderungen nach der
Beschlussfassung noch vornehmen.
6. Der Stadtrat stimmt dem Abschluss eines
Stimmbindungsvertrages zwischen der MSW AG und der ZBM zu.
7. Der Stadtrat stimmt einer aus den
Beschlüssen zu 5. und 6. gegebenenfalls erforderlichen Umsetzung in der
Geschäftsanweisung an die Geschäftsführung der ZBM zu.
8. Der Stadtrat stimmt der Änderung des
bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen MSW AG und
MVG in einen Ergebnisabführungsvertrag zu.
9. Der Stadtrat stimmt der Umsetzung der
Direkt- / Inhouse-Vergabe eines Betrauungsaktes an die MVG zu, dies beinhaltet
unter anderem die Bekanntgabe der Vergabeabsicht im Amtsblatt der Europäischen
Union sowie gegebenenfalls erforderliche Absprachen und Vereinbarungen mit den
hierdurch ebenfalls betroffenen benachbarten Aufgabenträgern.
Die Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der kommunalrechtlichen Überprüfung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).