Die CDU-Stadtratsfraktion hatte bereits in der letzten Stadtratssitzung
vom 27. September 2017 eine Anfrage zur in der Überschrift benannten Thematik
eingereicht. Nach der Antwort der Verwaltung gibt es jedoch weitere offene
Fragen. Dies insbesondere nach der Beantwortung der Fragen 2 und 3, in der
folgende Aussagen getroffen wurden: „Eine gesonderte Zeiterfassung für die
Tätigkeit des Prokuristen erfolgt nicht“, sowie „Herr Drubba ist grundsätzlich
außerhalb seiner Arbeitszeit als Prokurist tätig. Zeiten, die während der
Arbeitszeit anfallen, werden ausgestochen.“
Es besteht eine Dienstvereinbarung der Stadt zur Regelung der
Arbeitszeit und der Zeiterfassung. Diese Vereinbarung regelt eindeutig in Punkt
8 die Pflicht der Zeiterfassung. Darüber regelt die Vereinbarung in Punkt 1
Satz 2, dass nur Beschäftigte bei Eigenbetrieben/Beteiligungen mit eigenem
Betriebs- oder Personalrat ausgenommen sind. Dies ist bei der Bürgerhaus GmbH
nicht der Fall. Darüber hinaus verstößt diese Nichterfassung auch gegen § 16
Absatz 2 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG).