Betreff
Übernahme von Schulwegekosten durch die Stadt Mainz (ÖDP)
Vorlage
1696/2017/1
Art
Anfrage (Stadtrat)

Im Schulgesetz Rheinland-Pfalz wird in § 69 in Verbindung mit § 59  festgelegt, nach welchen Kriterien die Kommunen verpflichtet sind, die Beförderungskosten für die Schülerbeförderung zu übernehmen.