Betreff
Übernahme von Schulwegekosten durch die Stadt Mainz (ÖDP)
Vorlage
1696/2017/1
Art
Anfrage (Stadtrat)
Im Schulgesetz Rheinland-Pfalz wird in § 69 in
Verbindung mit § 59 festgelegt, nach
welchen Kriterien die Kommunen verpflichtet sind, die Beförderungskosten für
die Schülerbeförderung zu übernehmen.