Deutschlandweit
wird in den Interessensverbänden und von Seiten der Behindertenbeauftragten von
Stadt und Land schon länger die Mitnahme von sogenannten E-Scootern im
Öffentlichen Personennahverkehr diskutiert. Auch der breiten Mainzer
Öffentlichkeit ist das Problem mittlerweile durch einige Presseartikel bekannt.
Ein Teil des
Problems scheint darin zu liegen, dass der Begriff E-Scooter eine Vielzahl von
sehr unterschiedlich großen und schweren Fahrzeugen beschreibt, die sich
außerdem noch in der Anzahl der Räder unterscheiden. Einige dieser Scooter
haben eine Straßenzulassung und erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 25
km/h, andere sind deutlich kleiner und weit weniger stark motorisiert. Nach
einem Gutachten aus dem Jahr 2014 haben sich viele Nahverkehrsverbünde
entschieden pauschal E-Scooter nicht mehr zu befördern. Die Studie bescheinigt
einigen Modellen, wenn sie quer im Bus stehen, ein mögliches Kipprisiko bei
Gefahrenbremsungen. Diese Studie und eine erweiterte Studie aus 2015, im
Auftrag des Verkehrsministeriums Nordrhein-Westfalen, sehen das Problem aber
nicht bei allen Fahrzeugen der Klassifizierung E-Scooter, insbesondere nicht
bei sachgerechtem Abstellen, also längs zur Fahrtrichtung mit dem Rücken in
Fahrtrichtung, in den für Rollstühle vorgesehenen Zonen. Während die
Nahverkehrsverbünde den Fokus auf Unfallvermeidung und möglichen Rechtsfolgen
für ihr Personal legen, richtet sich die Beschwerde von Behindertenverbänden
gegen die Ungleichbehandlung durch diese Pauschalregelungen.
Das
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat das Pauschalverbot der Kieler
Verkehrsgesellschaft gekippt, da es Menschen mit Behinderung in unzulässiger
Weise diskriminiere. Dies verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
und sei durch die vorgetragenen Sicherheitsbedenken nicht gerechtfertigt.
Für eine
Lösung ist es unabdingbar zu definieren, welche E-Scooter mitgenommen werden
dürfen, und bei welchen ein Ausschluss von der Beförderung aufgrund von
Sicherheitsbedenken gerechtfertigt ist.
Hierzu lässt
sich auch traffIQ aus Frankfurt ein. Das Problem der Standsicherheit taucht nur
bei einigen Modellen und unsachgemäßer Abstellung auf. Hier fordern die Partner
im RMV ein einheitliches Siegel, dass sichtbar auf dem Fahrzeug angebracht
werden kann, um Nutzerinnen/Nutzern und Fahrpersonal zweifelsfrei anzuzeigen,
ob dieser Scooter in Bus oder Straßenbahn mitgenommen werden darf.
Mit Blick
auf den anstehenden Herbst und Winter ist es geboten schnell eine praktikable
Lösung zu finden, die sowohl das Recht auf Beförderung der Behinderten Menschen
sichert, aber auch das Fahrpersonal der MVG nicht in rechtliche Schwierigkeiten
bringt.