Begründung:
Zum 1.7.2016 treten neue Regelungen in der
rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO) in Kraft, welche der Landtag
bereits in der abgelaufenen Legislaturperiode im „Landesgesetz zur Verbesserung
direktdemokratischer
Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene“ beschlossen hat. Neben
verschiedenen anderen Neuregelungen, bspw. bei der Auslegung von
Haushaltsplänen und Änderungen bei den Quoren für Einwohneranträge,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, gilt demnach künftig nicht nur für alle
Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften, sondern auch für die der
Ausschüsse der Grundsatz der Öffentlichkeit. Ausnahmen von diesem Grundsatz
sind nur noch in Fällen möglich, in denen es um „Gründe des Gemeinwohls“ oder
„schutzwürdige Interessen Einzelner“ (etwa bei Vertrags- oder
Personalangelegenheiten) geht.
Die bisherige Möglichkeit, auch andere
Angelegenheiten in nichtöffentlichen Sitzungen zu behandeln oder
„vorzuberaten“, entfällt hingegen gänzlich. Die Kommunen haben aufgrund der
neuen Rechtslage auch sämtliche Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen
umgehend bekannt zu machen, sofern in Einzelfällen nicht die o.g.
Ausnahmeregelungen greifen. Die Kommunen erhalten weiterhin die Möglichkeit, in
ihrer Hauptsatzung eine generelle Regelung dahingehend zu treffen, dass Presse,
Rundfunk und Fernsehen alle öffentlichen Ratssitzungen in Bild und Ton
aufzeichnen und übertragen dürfen. Im Falle einer solchen Regelung wären diese
Aufzeichnungen im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch dann möglich, wenn einzelne
Ratsmitglieder nicht mit ihnen einverstanden sein sollten. Lediglich bei
Aufzeichnungen durch Privatpersonen oder Interessengruppen wäre wie bisher die
Zustimmung aller Ratsmitglieder nötig.
Im Sinne der Transparenz und
Bürgerfreundlichkeit, welche ausdrücklich die tragenden Gründe für die
genannten Gesetzesänderungen waren, sollte der Stadtrat von diesen neuen
Möglichkeiten Gebrauch machen.