Betreff
Transparenz der TVM [FW-G]
Vorlage
0216/2016
Art
Anfrage (Stadtrat)

Die TVM Mainz GmbH wurde mit Schreiben vom 24.12.2015 gebeten,  gem. § 3 Abs. 1 Landesumweltinformationsgesetz und § 4 Informationsfreiheitsgesetz Rheinland-Pfalz den Zugang zu konkret benannten Umweltinformationen bezüglich der geplanten Klärschlammverbrennungsanlage in Mombach zu gewähren. Mit Schreiben vom 18.01.2016 lehnte die TVM die Beantwortung der Fragen ab. Sie begründete ihre Verweigerung mit dem Hinweis auf § 11 LIFG und § 9 Satz 3 LUIG in denen der Schutz von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen geregelt sei. Die geforderten Daten seien nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich. Es bestehe ein Geheimhaltungswille und –interesse. Daneben wird ausgeführt, dass es aktuell keine Planung zur Ascheaufbereitung gebe. Insbesondere die Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit der Anlage, zu Anlieferungsmengen, Kosten und Gebühren werden daher nicht gemacht. Auch Nachfragen des Fraktionsvorsitzenden der FWG, Kurt Mehler, werden teilweise mit geschwärzten Zahlen beantwortet.

Aus Sicht der Fraktion sind die Ausführungen der TVM rechtlich fragwürdig. Es wird nicht nur ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben festgestellt, sondern es werden auch Kontroll- und Auskunftsrechte von Mitgliedern des Stadtrates verletzt. Transparenz und auch Bürgerbeteiligung sieht anders aus.