Der Stadtvorstand / der Bau- und Sanierungsausschuss empfehlen / der Stadtrat beschließt zu dem o.g. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

-      die Zurückweisung bzw. Aufnahme der Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,

 

-           unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange und in Kenntnis des Durchführungsvertrages den o. g. Bebauungsplanentwurf gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Begründung sowie den Erlass gestalterischer Vorschriften gemäß § 88 LBauO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB.