Nach § 56 Schulgesetz besteht die Pflicht zum Schulbesuch für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist.
Viele Schulen fühlen sich überfordert, weil sie nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um sich diesen Schülerinnen und Schülern, die häufig traumatisiert und in der Regel ohne Deutschkenntnisse in der Schule ankommen, angemessen zu widmen. Insbesondere fehle es an zusätzlichem Personal, um den Kindern zusätzlichen Sprachunterricht zu erteilen, aber auch an Schulsozialarbeitern, die die Integration dieser Kinder begleiten könnten.
Dies ist sowohl für die betroffenen Kinder als auch für die Schulen und Lehrkräfte ein großes Problem und darf weder dazu führen, dass Kinder von Asylbewerbern noch dass die anderen Schüler einer betroffenen Klasse überfordert oder vernachlässigt werden.