Betreff
Neufassung der Satzung des Behindertenbeirates der Stadt Mainz
Vorlage
0377/2014
Aktenzeichen
102507/146-04
Art
Antrag (Ortsbeiräte)

 

Synopse der Satzung des Behindertenbeirates

 

bisherige Fassung

Neufassung

Präambel:

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 und 56a der Gemeindeordnung i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. 2008, S. 79), hat der Stadtrat der Stadt Mainz in seiner Sitzung am 05.11.2008 folgende Satzung beschlossen, die am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt:

 

Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 und 56a der Gemeindeordnung i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.10.2013 (GVBl. S. 349), hat der Stadtrat der Stadt Mainz in seiner Sitzung am        folgende Satzung beschlossen, die am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt:

§ 1 Behindertenbeirat

§ 1 Behindertenbeirat

Der Stadtrat beschließt gemäß § 56a GemO die Bildung und Einsetzung eines Behindertenbeirates.

 

(1) Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und zur Wahrnehmung der Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) gebildet.

 

(2)  Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige

körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales Modell von Behinderung).

 

§ 2 Aufgabe

§ 2 Aufgabe

(1) Der Behindertenbeirat soll bei Angelegenheiten, die die Belange der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Mainz berühren, gehört werden. Beratungsgegenstände können mit ihm erörtert werden. Er soll den Stadtrat beraten.

(1) Der Behindertenbeirat soll bei Angelegenheiten, die die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen der Stadt Mainz berühren, gehört werden. Er soll den Stadtrat und seine Gremien unterstützen und beraten

 

(2) Insbesondere kommen als Gegenstände in Betracht:

 

a) Integration behinderter Menschen in allen Lebensbereichen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Kultur, Mobilität und Wohnen)

 

b) Barrierefreie und behindertengerechte Gestaltung und Ausstattung öffentlicher Gebäude, Anlagen und Verkehrsräume sowie des öffentlichen Verkehrs. Hierzu zählt auch die barrierefreie und behindertengerechte Gestaltung von Informationen.

 

c) Fragen sozialer Leistungen für behinderte Menschen

 

d) Angelegenheiten der Einrichtungen für behinderte Menschen und der integrativen Einrichtungen sowie der ambulanten Dienste

 

e) Unterstützung in Angelegenheiten des selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen.

(2) Insbesondere kommen als Angelegenheiten in Betracht:

 

a) Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen (wie zum Beispiel Bildung, Erziehung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen)

 

b) Barrierefreie Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, Systemen der Informationsverarbeitung, akustischen und visuellen Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie anderen gestalteten Lebensbereichen.

 

c) Fragen zu Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

 

d) Angebote von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

§ 3 Mitglieder

§ 3 Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

 

a) 10 Vertreterinnen bzw. Vertreter der behinderten Menschen

 

b) 1 Vertreterin bzw. Vertreter der Liga der freien Wohlfahrtsverbände

 

c) Die Behindertenbeauftragte bzw. der Behindertenbeauftragte der Stadt Mainz


 

d) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Sozialausschusses.

 

e) Die Sozialdezernentin bzw. der Sozialdezernent der Stadt Mainz

 

(2) Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind:

 

a) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Träger von Einrichtungen für behinderte Menschen und der integrativen Einrichtungen

 

b) Die Leiterin bzw. der Leiter des für die Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen zuständigen Amtes der Stadt Mainz

 

c) Die Leiterin bzw. der Leiter der für die Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen zuständigen Abteilung des unter b) genannten Amtes.

 

d) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Seniorenbeirates.

 

e) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Psychiatriebeirates

 

f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Ausländerbeirates

 

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

 

a) 8 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Menschen mit Behinderungen

 

b) 1 Vertreterin bzw. Vertreter der Liga der freien Wohlfahrtsverbände

 

c) Die Behindertenbeauftragte bzw. der Behindertenbeauftragte der Stadt Mainz

 

d) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Stadtrates

 

e) Die Sozialdezernentin bzw. der Sozialdezernent der Stadt Mainz

(2) Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind:

 

a) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Träger von Einrichtungen für behinderte Menschen und der integrativen Einrichtungen

 

b) Die Leiterin bzw. der Leiter des für die Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen zuständigen Amtes der Stadt Mainz

 

c) Die Leiterin bzw. der Leiter der für die Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen zuständigen Abteilung des unter b) genannten Amtes.

 

d) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Seniorenbeirates.

 

e) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Psychiatriebeirates

 

f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Ausländerbeirates

 

(2) Beratende Mitglieder sind:

 

a) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Träger von integrativen Einrichtungen und Diensten[AW1]   für Menschen mit Behinderungen.

 

b) Die Leiterin bzw. der Leiter des für die Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständigen Amtes der Stadt Mainz

 

c) Die Leiterin bzw. der Leiter der für die Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständigen Abteilung des unter b) genannten Amtes.

 

d) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Seniorenbeirates.

 

e) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Psychiatriebeirates

 

f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Ausländerbeirates

 

§ 4 Wahl, Entsendung und Berufung der Mitglieder

§ 4 Wahl, Entsendung und Berufung der Mitglieder

(1) Die 10 Vertreterinnen bzw. Vertreter der behinderten Menschen und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Organisationen der behinderten Menschen von der Sozialdezernentin bzw. vom Sozialdezernent bestätigt.

(1) Die 8 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Menschen mit Behinderungen gem. § 3 Abs. 1 a) und ihre 8 Stellvertreterinnen bzw. –vertreter  werden von einer Delegiertenversammlung ausgewählt. Grundlage der  Auswahl sind Wahlvorschläge von in Mainz tätigen Behindertenorganisationen oder Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen. Die Auswahl erfolgt in einer gemeinsamen Versammlung der Delegierten und der Bewerberinnen und Bewerber.

Ausgewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Einwohnerin oder Einwohner von Mainz ist.

Nach Auswahl der Mitglieder durch die Delegiertenversammlung erfolgt eine Bestätigung durch den Stadtrat

Das Nähere regelt die Wahlordnung.

 

(2) Die Vertreterin bzw. der Vertreter gemäß § 3 Abs. 1 b) und die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 a werden durch die Einrichtungen entsandt.

 

(2) Alle  Mitglieder werden durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates in den Beirat berufen.

 

(3) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 3 Abs.1 d) werden von den Fraktionen benannt.

 

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, rückt im Falle des Absatzes 1 der nächstgewählte Bewerber bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach, wenn ein nächstgewählter Bewerber nicht vorhanden ist. Im Sinne der Funktionsfähigkeit des Beirates kann die Wahlordnung hier weitere Nachfolgemöglichkeiten vorsehen.

 

(4) Alle Mitglieder werden durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates in den Behindertenbeirat berufen.

 

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann Mitglied des Beirats auch sein, wer nicht Einwohnerin oder Einwohner von Mainz ist. Die Wahlordnung kann Näheres regeln.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus und ist die dem Mitglied zugeordnete Stellvertreterin bzw. der dem Mitglied zugeordnete Stellvertreter bereits zuvor ausgeschieden, wird ein neues Mitglied durch die Organisation, die das Mitglied delegiert hat, vorgeschlagen. Der bzw. die Nachfolger/Nachfolgerin wird für den Rest der Amtszeit berufen.

 

(6) Zur Erstellung der Vorschlagslisten nach §3 Abs. 1 Buchst. a) findet eine Versammlung von Delegierten der entsendeberechtigten Organisationen statt. Zuvor kann ihr eine Versammlung der behinderten Menschen, die nicht in den Organisationen vertreten sind, einen Vertreter vorschlagen.

 

§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

§ 5 Vorsitzende, Vorsitzender

(1) Als Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 kommen alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Mainz, sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der in Mainz tätigen Organisationen der behinderten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Betracht.

 

Der Beirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 müssen, alle anderen Mitglieder sollen behinderte Menschen sein, die von einer Behinderung im Sinne des § 5 Abs. 3 betroffen sind. Mitglieder können auch die gesetzlichen Vertreter von Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sein.

 

(3) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§2 Abs. 1 SGB IX).

 

§ 6 Vorsitzende bzw. Vorsitzender

§ 6 Sitzungen, Einberufung

1) Der Behindertenbeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter.

(1) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen.

Die Terminierung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Abstimmung mit der Verwaltung.

Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Sozialdezernat fest.

Die Koordination und die  Einladung erfolgen durch die Geschäftsstelle des Beirates. Die Einladung der Mitglieder soll spätestens 7 Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, elektronisch oder per Email erfolgen.

 

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ist Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner und tätigt die Geschäfte des Behindertenbeirates.

 

(2) Die Sitzungsleitung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden.

Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich, soweit dieser nicht mehrheitlich einen anderen Beschluss fasst oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

 

(3) Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Beirates die Vorschriften der Gemeindeordnung und die Regelungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat, die Ausschüsse des Stadtrates, die Ortsbeiräte, und den Ausländerbeirat in sinngemäßer Anwendung. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Sitzungen, Einberufung

§ 7 Rechte des Beirates

(1) Der Behindertenbeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen.

(1) Der Beirat hat das Recht, sich mit Anträgen und Anfragen an die Verwaltung und mit Anregungen und Empfehlungen an den Stadtrat zu wenden.

 

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.

(2) In wesentlichen Fragen, die den Aufgabenbereich des Beirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse dem Beirat unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden

 

(3) Die Einladung der Mitglieder soll spätestens 10 Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

(3) Im Übrigen bleiben die Rechte, die den Einwohnerinnen und Einwohnern nach der Gemeindeordnung zustehen, unberührt.

 

(3) Die Einladung der Mitglieder soll spätestens 10 Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

 

(4) Der Stadtrat kann beschließen, in seiner Sitzung Gegenstände mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Beirates oder sonstigen Mitgliedern zu erörtern. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse

 

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet in Abstimmung mit der Verwaltung über die Termine. Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Beirates, in Abstimmung mit dem Sozialdezernat.

 

 

(5) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung des Behindertenbeirates

 

(6) Die Sitzungen des Behindertenbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Eine Angelegenheit, die die in §35 GemO definierten Voraussetzungen erfüllt, ist zwingend nicht öffentlich zu behandeln.

 

(7) Der Behindertenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Regelungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat, die Ausschüsse des Stadtrates, die Ortsbeiräte, den Behindertenbeirat, den Seniorenbeirat und den Ausländerbeirat der Stadt Mainz bleiben unberührt.

 

§ 8 Rechte des Behindertenbeirates

§ 8  Entschädigung

(1) Der Behindertenbeirat hat das Recht, sich mit Anregungen und Empfehlungen an den Stadtrat zu wenden.

 

(2) In wesentlichen Fragen, die den Aufgabenbereich des Behindertenbeirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse dem Behindertenbeirat unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

(3) Im Übrigen bleiben die Rechte, die den Einwohnern nach der Gemeindeordnung zustehen, unberührt.

 

(4) Der Stadtrat kann beschließen, in seiner Sitzung Gegenstände mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Behindertenbeirates oder sonstigen Mitgliedern zu erörtern. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse.

(1) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig Sie erhalten eine Entschädigung nach § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Mainz.

 

 

(2) Wird ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen zur Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates sowie an Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortsbeiräte genutzt, werden die Kosten für die Bereitstellung von Fahrberechtigungsscheinen übernommen.  Voraussetzungen dazu sind ein Beschluss auf Erörterung gemäß § 8 Abs. 4 und  ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG”.

 

 

(3)Im Übrigen gelten gesetzliche Vorschriften, die entsprechende Hilfeleistungen vorsehen, wie z.B. § 8 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) sinngemäß, wenn es für die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erforderlich ist.

 

§ 9 Entschädigung

 

Die Mitglieder des Behindertenbeirates erhalten eine Entschädigung nach § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Mainz.

 

Für die erforderliche Beanspruchung eines Fahrdienstes für behinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG” zur Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates sowie an Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortsbeiräte, sofern ein Beschluss auf Erörterung gemäß § 8 Abs. 4 vorliegt, werden die Kosten für die Bereitstellung von Fahrberechtigungsscheinen übernommen.

 

 


Anlage 1

 

ENTWURF: Stand 24.01.2014

 

 

Satzung für

Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Neufassung vom….

 

Präambel

 

Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 und 56a der Gemeindeordnung i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.10.2013 (GVBl. S. 349), hat der Stadtrat der Stadt Mainz in seiner Sitzung am        folgende Satzung beschlossen, die am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt:

 

 

§ 1 Behindertenbeirat

 

(1) Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und zur Wahrnehmung der Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) gebildet.

 

(2)  Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige

körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales Modell von Behinderung).

 

 

§ 2 Aufgabe

 

(1) Der Behindertenbeirat soll bei Angelegenheiten, die die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen der Stadt Mainz berühren, gehört werden. Er soll den Stadtrat und seine Gremien unterstützen und beraten

 

(2) Insbesondere kommen als Angelegenheiten in Betracht:

 

a) Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen (wie zum Beispiel Bildung, Erziehung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen)

 

b) Barrierefreie Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, Systemen der Informationsverarbeitung, akustischen und visuellen Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie anderen gestalteten Lebensbereichen.

 

c) Fragen zu Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

 

d) Angebote von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

 

 

 

 

§ 3 Mitglieder

 

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

 

a) 8 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Menschen mit Behinderungen

 

b) 1 Vertreterin bzw. Vertreter der Liga der freien Wohlfahrtsverbände

 

c) Die Behindertenbeauftragte bzw. der Behindertenbeauftragte der Stadt Mainz

 

d) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Stadtrates

 

e) Die Sozialdezernentin bzw. der Sozialdezernent der Stadt Mainz

 

(2) Beratende Mitglieder sind:

 

a) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Träger von integrativen Einrichtungen und Diensten[AW2]   für Menschen mit Behinderungen.

 

b) Die Leiterin bzw. der Leiter des für die Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständigen Amtes der Stadt Mainz

 

c) Die Leiterin bzw. der Leiter der für die Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständigen Abteilung des unter b) genannten Amtes.

 

d) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Seniorenbeirates.

 

e) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Psychiatriebeirates

 

f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Ausländerbeirates

 

 

§ 4 Wahl, Entsendung und Berufung der Mitglieder

 

(1) Die 8 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Menschen mit Behinderungen gem. § 3 Abs. 1 a) und ihre 8 Stellvertreterinnen bzw. –vertreter  werden von einer Delegiertenversammlung ausgewählt. Grundlage der  Auswahl sind Wahlvorschläge von in Mainz tätigen Behindertenorganisationen oder Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen. Die Auswahl erfolgt in einer gemeinsamen Versammlung der Delegierten und der Bewerberinnen und Bewerber.

Ausgewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Einwohnerin oder Einwohner von Mainz ist.

Nach Auswahl der Mitglieder durch die Delegiertenversammlung erfolgt eine Bestätigung durch den Stadtrat

Das Nähere regelt die Wahlordnung.

 

(2) Alle  Mitglieder werden durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates in den Beirat berufen.

 

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, rückt im Falle des Absatzes 1 der nächstgewählte Bewerber bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach, wenn ein nächstgewählter Bewerber nicht vorhanden ist. Im Sinne der Funktionsfähigkeit des Beirates kann die Wahlordnung hier weitere Nachfolgemöglichkeiten vorsehen.

 

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann Mitglied des Beirats auch sein, wer nicht Einwohnerin oder Einwohner von Mainz ist. Die Wahlordnung kann Näheres regeln.

 

 

§ 5 Vorsitzende, Vorsitzender

 

Der Beirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende.

 

 

§ 6 Sitzungen, Einberufung

 

(1) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen.

Die Terminierung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Abstimmung mit der Verwaltung.

Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Sozialdezernat fest.

Die Koordination und die  Einladung erfolgen durch die Geschäftsstelle des Beirates. Die Einladung der Mitglieder soll spätestens 7 Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, elektronisch oder per Email erfolgen.

 

(2) Die Sitzungsleitung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden.

Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich, soweit dieser nicht mehrheitlich einen anderen Beschluss fasst oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

(3) Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Beirates die Vorschriften der Gemeindeordnung und die Regelungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat, die Ausschüsse des Stadtrates, die Ortsbeiräte, und den Ausländerbeirat in sinngemäßer Anwendung. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 7 Rechte des Beirates

 

(1) Der Beirat hat das Recht, sich mit Anträgen und Anfragen an die Verwaltung und mit Anregungen und Empfehlungen an den Stadtrat zu wenden.

 

(2) In wesentlichen Fragen, die den Aufgabenbereich des Beirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse dem Beirat unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden

 

(3) Im Übrigen bleiben die Rechte, die den Einwohnerinnen und Einwohnern nach der Gemeindeordnung zustehen, unberührt.

 

(4) Der Stadtrat kann beschließen, in seiner Sitzung Gegenstände mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Beirates oder sonstigen Mitgliedern zu erörtern. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse

 

 

§ 8  Entschädigung

 

 

(1) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig Sie erhalten eine Entschädigung nach § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Mainz.

 

(2) Wird ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen zur Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates sowie an Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortsbeiräte genutzt, werden die Kosten für die Bereitstellung von Fahrberechtigungsscheinen übernommen.  Voraussetzungen dazu sind ein Beschluss auf Erörterung gemäß § 8 Abs. 4 und  ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG”.

 

(3)Im Übrigen gelten gesetzliche Vorschriften, die entsprechende Hilfeleistungen vorsehen, wie z.B. § 8 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) sinngemäß, wenn es für die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erforderlich ist.

 

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Die Satzung für den Beirat für  die Belange von Menschen mit Behinderungen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gleichzeitig tritt die Satzung des Behindertenbeirates der Stadt Mainz vom 19.11.2008 tritt damit außer Kraft.

 

Mainz,

 

 

Michael Ebling

Oberbürgermeister


 

Anlage 2

 

Entwurf: Stand 24.01.2013

 

 

 

Wahlordnung

„Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen“

 

 

§ 1

Allgemeines

 

Grundlage des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist die Satzung vom…..

Hiernach wird der Beirat für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gebildet.

 

Ansprechpartnerin für alle Fragen und Verfahren, die mit dem Beirat und seiner Zusammensetzung und Wahl zusammenhängen ist die Geschäftsstelle des Beirats für Menschen mit Behinderungen.

 

Die Zusammensetzung des Beirats ist in § 3 der Satzung geregelt. Von den dort aufgeführten Mitgliedern werden die in § 3 Abs. 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter von einer Delegiertenversammlung ausgewählt.

Die übrigen Mitglieder sind entweder solche kraft Amtes oder werden von den in § 3 genannten Stellen entsandt.

 

Die Delegiertenversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern, die von den zur Delegiertenversammlung eingeladenen Verbänden geschickt werden[A3] .

 

 

§ 2

Festlegung des Auswahltermins und Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen

 

Die Verwaltung legt den Termin für eine Delegiertenversammlung fest („Wahltermin“). Der Termin wird im Amtsblatt der Stadt Mainz bekanntgemacht. Daneben ist eine Bekanntmachung in einer Tageszeitung möglich.

 

Mit der Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen innerhalb einer bestimmten Frist. Jede natürliche Person, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt, kann sich bewerben.

 

Die einschlägigen Verbände werden ebenfalls über den Termin informiert und zur Abgabe von Vorschlägen aufgefordert; d.h., dass auch die Verbände natürliche Personen zur Wahl vorschlagen können.

 

Die Bewerbungsfrist führt nicht zum Ausschluss von Bewerbungen, die nach Ablauf erfolgen.

Bis zum Wahltermin ist eine Bewerbung möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Termin zur Delegiertenversammlung

 

Der Wahltermin dient der Auswahl der 8 Vertreterinnen/Vertreter und der 8 Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Ziel ist die Herbeiführung eines funktionsfähigen Beirats.

 

Zu diesem Zweck wird an diesem Tag ein Wahlvorstand gebildet, dessen Aufgabe die Gewährleistung eines fairen Auswahlverfahrens ist. Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern der Stadtverwaltung.

 

Die 8 Vertreterinnen und Vertreter und die 8 Stellvertreterinnen /Stellvertreter werden in zwei getrennten „Wahlvorgängen“ ausgewählt.

 

 

§ 4

Auswahlverfahren

 

 

Im Rahmen der Durchführung des Auswahlverfahrens trifft der Wahlvorstand alle erforderlichen Entscheidungen mit Mehrheit der Stimmen.

 

Hinsichtlich des Auswahlverfahrens besteht eine sich an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientierende Freiheit, die im Folgenden beispielhaft erläutert wird:

 

I. Auswahl der Mitglieder

 

1. Die Zahl der Bewerbungen entspricht der Zahl der zu vergebenden Sitze.

 

In diesem Fall kann die Delegiertenversammlung über die Besetzung der Sitze im Ganzen abstimmen.

 

2. Die Zahl der Bewerbungen ist höher als die Zahl der zu vergebenden Sitze

 

In diesem Fall wird durch Stimmzettel abgestimmt.

 

 

II. Auswahl der Stellvertreter

 

Die Auswahl der Stellvertreter erfolgt entsprechend der vorgenannten Regelungen zu I.

 


 

 

§ 5

Niederschrift

 

 

Über alle im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren relevanten Vorgänge ist eine Niederschrift zu erstellen, die durch mindestens 2 Mitglieder des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.

 

Zu der Niederschrift gehören insbesondere:

 

-Eine Liste der Mitglieder der Delegiertenversammlung mit Unterschrift der erschienen Vertreter.

 

-Eine Liste der erschienen Bewerberinnen und Bewerber mit Unterschrift

 

-Die Darstellung des Auswahlvorgangs und die Abstimmungsergebnisse

 

 

 

§ 5 Sonstige Regelungen

 

 

In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine natürliche Person, die nicht Einwohnerin oder Einwohner von Mainz ist, wählbar.  Die besonderen Umstände sollten in der Niederschrift festgehalten werden.

Besondere Umstände können beispielsweise dann vorliegen, wenn es sich um Personen handelt, die besonderes Engagement und Erfahrung auch für die Belange der Mainzer Menschen mit Behinderungen nachweisen.

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

 

Die Wahlordnung des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Mainz,

 

 

Michael Ebling

Oberbürgermeister

 

 


 [AW1]So in der letzten gemeinsamen Sitzung besprochen

 [AW2]So in der letzten gemeinsamen Sitzung besprochen

 [A3]Fachstelle bitte überprüfen, ob das so richtig wiedergegeben ist.