Betreff
Selbstverpflichtungserklärung der Wohnbau Mainz AG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens „MLK-Park (H 92)“ (ödp)
Vorlage
0613/2013
Art
Anfrage (Stadtrat)

Der Stadtrat soll am 17.04.2013 zum H 92 den Satzungsbeschluss beschließen. Der Bebauungsplan H 92 sollte das Produkt einer umfangreichen Bürgerbeteiligung sein. Statt die Anregungen der beteiligten Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich in den Bebauungsplan aufzunehmen, um sowohl für Investoren als auch für die Bürgerinnen und Bürger Rechtssicherheit zu schaffen, hatten sich Stadtvorstand mit SPD, Grünen und FDP im Oktober 2012 darauf geeinigt, statt einer Einarbeitung der gewünschten Beschränkungen bezüglich der Baufenster eine Selbstverpflichtungserklärung des Investors, der Mainzer Wohnbau GmbH, zu erwirken: Die Wohnbau sollte die Absicht erklären, die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht voll auszuschöpfen.

 

Die Stadtratsfraktion ÖDP hatte daraufhin die Mainzer Kanzlei Rohwedder|Partner beauftragt zu überprüfen, ob diese Selbstverpflichtungserklärung der Wohnbau bindend ist. Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens sind eindeutig: „Eine derartige Selbstverpflichtungserklärung ist nicht viel mehr als eine reine Absichtserklärung. Nur wenn von vorneherein die planungsrechtlichen Grenzen enger gezogen werden, ist rechtlich sichergestellt, dass eine darüber hinausgehende Bebauung nicht stattfindet.“ Die Stadt Mainz hat diese Sichtweise inzwischen in einer Stellungnahme zu diesem Gutachten bestätigt: „Es ist zunächst korrekt, dass hinsichtlich der in dem Gutachten angesprochenen „Selbstbindung“ seitens der Wohnbau Mainz GmbH keine Rechtsverbindlichkeit besteht. Es kann grundsätzlich auch bejaht werden, dass eine solche „Selbstbindung“ temporär ist und ggf. geändert werden kann.“

 

Der Stadtrat hat am 31.10.2012 mit den Stimmen von SPD, Grüne und FDP und unter der (offensichtlich falschen) Annahme, die Selbstverpflichtungserklärung der Wohnbau sei bindend, den Aufstellungsbeschluss verabschiedet.

Nun argumentiert die Stadt, die Rechtsverbindlichkeit sei auch nicht erforderlich, da die im Bebauungsplanentwurf getroffenen Festsetzungen den städtebaulichen Zielvorstellungen bzw. dem Planwillen der Stadt Mainz entsprechen. Weiter heißt es in der Stellungnahme der Stadt: „Eine Reduzierung der im Bebauungsplanentwurf festgesetzten „Baufenster“ auf das in der Selbstbindung der Wohnbau Mainz GmbH angegebene Maß würde die städtebauliche Zielsetzung für beide Standorte unterlaufen.“