Betreff
Betreuervergütung (ödp)
Vorlage
0600/2013
Art
Anfrage (Stadtrat)

Der Gesetzgeber hat 1999 zur Vermeidung von Missständen bezüglich der Abrechnungsehrlichkeit von Berufsbetreuern die Vorschrift des § 1908 k BGB eingeführt. 2005 wurde mit der Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung die Vorschrift in § 10 VBVG übernommen.

 

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es vorrangig, einen Gesamtüberblick über die Einnahmen eines Berufsbetreuers zu gewinnen, dadurch die Richtigkeit seiner gegenüber dem Vormundschaftsgericht geltend gemachten Vergütungsansprüche zumindest einer Großprüfung unterziehen zu können und auf diese Weise  die Abrechnungsehrlichkeit von Berufsbetreuern zu fördern (OVG Lüneburg, 8. Senat, Beschluss vom 27.06.05, 8 LA 60/04).

 

Die ÖDP-Fraktion hatte Oberbürgermeister Ebling im August 2012 um Auskunft darüber gebeten, ob die Stadt Mainz die entsprechende nach dem Gesetz zu erstellende Übersicht ab 1999 führt. Auf das Anschreiben unserer Fraktion antwortete der Oberbürgermeister im Oktober 2012, dass die Betreuungsbehörde der Stadt Mainz keine Übersicht der gemäß § 10 VBVG (Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz) von den Berufsbetreuern jährlich abzugebenden Mitteilung führe. Der Oberbürgermeister begründete dies damit, dass die gesetzliche Regelung „nicht praktikabel sei“.

 

Im November 2012 informierte die Verwaltung den Sozialausschuss darüber, dass es derzeit in Mainz etwa 3200 Betreuungen gebe, von denen 1200 beruflich geführt werden.