Die Stadt Mainz hat mit der Stadtwerke Mainz AG im Jahr
1971 einen sogenannten Überleitungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrags
ist laut § 1 die Übertragung der Rechte und Pflichten, die mit der Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wasser, dem öffentlichen Nahverkehr und dem Betrieb
eines Hafens, der städtischen Fernmeldeanlagen sowie mit dem Betrieb der
Straßenbeleuchtung zusammenhängen.
Die Verwaltung der Stadt Mainz geht davon aus, dass die
Stadtwerke Mainz AG aufgrund des Überleitungsvertrages mindestens Eigentümerin
a)
der
Straßenbeleuchtungsanlagen
b)
sämtlicher
Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen
geworden ist.
Dies ergibt sich für a) aus der Beschlussvorlage
1963/2011
und für b) aus der Beschlussvorlage 0008/2013.
Aufgrund dieser angenommenen Eigentumsverhältnisse
verzichtet die Stadt Mainz auf die Ausschreibung der mit den genannten Anlagen
im Zusammenhang stehenden Aufgaben und vergibt diese freihändig an die
Stadtwerke Mainz AG.
Im Fall a) wird in der Beschlussvorlage als Begründung
für die behaupteten Eigentumsverhältnisse auf eine Stellungnahme des
Rechtsamtes vom 20.03.2009 verwiesen. In dieser Stellungnahme heißt es
wörtlich: „Zwischenzeitlich bin ich zu der Auffassung gelangt, dass der Vertrag
nicht dem förmlichen Vergaberecht unterliegt. Entscheidend für diese Sicht der
Dinge ist tatsächlich der 1971 abgeschlossene Überleitungsvertrag. In Folge der
seit daher ausgeführten Aufgabe des Betriebs der Straßenbeleuchtung ist die SWM
Eigentümerin der Anlagen.“
Die Stadtratsfraktion ÖDP kann anhand dieser Begründung
nicht nachvollziehen, warum die Straßenbeleuchtung Eigentum der Stadtwerke
geworden sein soll. Gleiches gilt für die Wassergewinnungs- und
Wasserversorgungsanlagen und alle anderen in § 1 des Überleitungsvertrages
genannten Anlagen.
Eine Eigentumsübertragung wird dem Wortlaut des Vertrages
zufolge zumindest nicht explizit vorgenommen. Aber auch implizit lässt sich
eine Eigentumsübertragung nicht nachvollziehen. Der Wortlaut des
Überleitungsvertrages zielt ab auf „Rechte und Pflichten, die mit dem Betrieb“
der genannten Anlagen zusammenhängen und nicht auf solche Rechte und Pflichten
die mit den Anlagen selbst zusammenhängen. Zu den Rechten und Pflichten im
Zusammenhang mit dem Betrieb gehören aus unserer Sicht keine Eigentumsrechte.