Betreff
Überleitungsvertrag zwischen der Stadt Mainz und der Stadtwerke Mainz AG (ödp)
Vorlage
0594/2013
Art
Anfrage (Stadtrat)

Die Stadt Mainz hat mit der Stadtwerke Mainz AG im Jahr 1971 einen sogenannten Überleitungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrags ist laut § 1 die Übertragung der Rechte und Pflichten, die mit der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, dem öffentlichen Nahverkehr und dem Betrieb eines Hafens, der städtischen Fernmeldeanlagen sowie mit dem Betrieb der Straßenbeleuchtung zusammenhängen.

 

Die Verwaltung der Stadt Mainz geht davon aus, dass die Stadtwerke Mainz AG aufgrund des Überleitungsvertrages mindestens Eigentümerin

a)     der Straßenbeleuchtungsanlagen

b)     sämtlicher Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen

geworden ist.

Dies ergibt sich für a) aus der Beschlussvorlage 1963/2011

und für b) aus der Beschlussvorlage 0008/2013.

 

Aufgrund dieser angenommenen Eigentumsverhältnisse verzichtet die Stadt Mainz auf die Ausschreibung der mit den genannten Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufgaben und vergibt diese freihändig an die Stadtwerke Mainz AG.

 

Im Fall a) wird in der Beschlussvorlage als Begründung für die behaupteten Eigentumsverhältnisse auf eine Stellungnahme des Rechtsamtes vom 20.03.2009 verwiesen. In dieser Stellungnahme heißt es wörtlich: „Zwischenzeitlich bin ich zu der Auffassung gelangt, dass der Vertrag nicht dem förmlichen Vergaberecht unterliegt. Entscheidend für diese Sicht der Dinge ist tatsächlich der 1971 abgeschlossene Überleitungsvertrag. In Folge der seit daher ausgeführten Aufgabe des Betriebs der Straßenbeleuchtung ist die SWM Eigentümerin der Anlagen.“

 

Die Stadtratsfraktion ÖDP kann anhand dieser Begründung nicht nachvollziehen, warum die Straßenbeleuchtung Eigentum der Stadtwerke geworden sein soll. Gleiches gilt für die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und alle anderen in § 1 des Überleitungsvertrages genannten Anlagen.

 

Eine Eigentumsübertragung wird dem Wortlaut des Vertrages zufolge zumindest nicht explizit vorgenommen. Aber auch implizit lässt sich eine Eigentumsübertragung nicht nachvollziehen. Der Wortlaut des Überleitungsvertrages zielt ab auf „Rechte und Pflichten, die mit dem Betrieb“ der genannten Anlagen zusammenhängen und nicht auf solche Rechte und Pflichten die mit den Anlagen selbst zusammenhängen. Zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb gehören aus unserer Sicht keine Eigentumsrechte.